{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-07-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110010_2012-07-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110010-O4.pdf", "Checksum": "257024729487cd1cc2c94036a6d84ac8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.07.2012 PG110010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:45:10", "Checksum": "d467f98764f16fdf448872fa6597b472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.07.2012 PG110010\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG110010-O/U\n\nMitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm und\nOberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 19. Juli 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ SA,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem mit Eingabe vom 21. April 2005 bei der Zürcher Handelskammer\neingeleiteten Schiedsverfahren erging am 23. Mai 2011 der Schiedsspruch des\nSchiedsgerichtes der Zürcher Handelskammer (Verfahren Nr. 539/2005; act. 2/4).\nDarin wurde die beklagte B1._____ SA (zwischenzeitlich zur B._____ SA umfirmiert; vgl. act. 2/2) verpflichtet, der klagenden A._____ AG Fr. 2'994'144.- zzgl.\nZinsen zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (act. 2/4 S. 72).\n\n2. Am 10. November 2011 liess die Schiedsklägerin und Gesuchstellerin um\nAusstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den der Schiedsbeklagten\nund Gesuchsgegnerin am 3. Juni 2011 (act. 2/6 S. 2) zugestellten Schiedsspruch\nvom 23. Mai 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 16. Dezember\n2011 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- (act. 3) wurde innert Frist geleistet (act. 4).\n\n3. Mit derselben Verfügung vom 16. Dezember 2011 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern (act. 3). Die Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. Y._____ und\nRechtsanwalt lic. iur. Y1._____, erfolgte am 29. Dezember 2011 (act. 3). Da innert\nFrist keine Stellungnahme einging und da das Vertretungsverhältnis zwischen der\nGesuchsgegnerin und ihren Rechtsvertretern nicht durch eine bei den Akten befindliche Vollmacht bestätigt ist, wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2012 der\nGesuchsgegnerin persönlich Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 5). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 13. Februar 2012\nzugestellt (act. 5). Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat\ndie Gesuchsgegnerin in der Folge keinen Gebrauch gemacht.\n\n4. Mit Eingabe vom 20. April 2012 teilte die Gesuchstellerin mit, dass ihr gestützt auf den Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarkeit im vorliegenden Verfahren\n-3-\n\nzur Diskussion stehe, definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Zudem sei in der\nZwischenzeit über die Gesuchsgegnerin der Konkurs eröffnet worden. Es sei\ndeshalb das vorliegende Vollstreckbarkeitsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und es seien der Gesuchstellerin keine Kosten aufzuerlegen (act. 6\nS. 2).\n\n5. Der Gesuchsgegnerin wurde in der Folge Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 7). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin bei der Verwaltungskommission ein.\n\nII.\n\n1. Auf das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 407 Abs. 4 ZPO e\ncontrario die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar (vgl. auch Girsberger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 407). Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich\nhatte (vgl. act. 2/3 S. 3), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 386 Abs. 3 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 ZPO; § 46 GOG).\n\n2. Ein Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand während des\nProzesses untergegangen oder das rechtliche Interesse aus anderen Gründen\nwährend des Verfahrens dahingefallen ist (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger\n[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 8\nzu Art. 107). Vorliegend erklärte die Gesuchstellerin, dass sie kein Interesse mehr\nan der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung habe, da ihr gestützt auf den\nSchiedsspruch definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei (act. 6 S. 2). Damit ist\ndas rechtliche Interesse dahingefallen und das Verfahren ist als gegenstandslos\ngeworden abzuschreiben.\n-4-\n\nIII.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts\nist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen.\n\n2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandlos abgeschrieben,\nkann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat und bei welcher Partei die Gründe\neingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos\nwurde (Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 8 zu Art. 107;\nJenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 16 zu Art. 107).\n\n"}