2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 12'000.- festgesetzt und den Gesuchsgegnerinnen auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Die Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.- zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu entrichten. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: