Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 12'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerinnen sind zu verpflichten, der Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchsgegnerinnen sind sodann zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu entrichten.