5. Für die Ersetzung eines Schiedsrichters gilt das gleiche Verfahren wie für die Ernennung (Art. 371 Abs. 1 ZPO analog). Der durch die Gesuchsgegnerinnen ernannte und von der Gesuchstellerin zu Recht abgelehnte Schiedsrichter Dott. Ing. G._____ ist somit durch die Gesuchsgegnerinnen gemäss den Vorgaben in Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages zu ersetzen. - 18 - V. Kosten und Rechtsmittel 1. Die Gesuchstellerin obsiegt hinsichtlich des Begehrens um Feststellung eines Ablehnungsgrundes gegenüber Dott. Ing. G._____ und damit vollständig.