4.3. Bei dieser Sachlage bestehen klarerweise berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit von Dott. Ing. G._____. Dieser bestreitet in seiner Stellungnahme sinngemäss, befangen zu sein (act. 18). Dabei verkennt er jedoch, dass bereits der Anschein der Befangenheit genügt, eine tatsächliche Befangenheit aber nicht vorliegen muss. Zu Recht bestreitet er nicht, dass vorliegend ein Anschein der Befangenheit besteht. Dass Dott. Ing. G._____ - wie die Gesuchsgegnerinnen geltend machen (act.