Die Abhängigkeit oder Parteilichkeit muss also nicht tatsächlich vorliegen oder bewiesen werden. Es reicht, wenn die objektiven Umstände derart sind, dass sie bei einer "vernünftigen Drittperson" berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit hervorrufen (Weber-Stecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 17 zu Art. 367). Dies gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch für die Parteischiedsrichter (Schnyder/Pfisterer, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 16 ff. zu Art. 367).