4.1. Die Ablehnungsgründe richten sich vorliegend nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Art. 367 ZPO zählt verschiedene Gründe auf, welche zur Ablehnung eines vorgeschlagenen Schiedsrichters führen. Nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen. Es müssen objektive Umstände vorliegen, die Anlass zu ernsthaften und berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betroffenen Schiedsrichters geben. Die Abhängigkeit oder Parteilichkeit muss also nicht tatsächlich vorliegen oder bewiesen werden.