Damit kann bereits durch Auslegung der Schiedsklausel deren Bedeutung festgestellt werden, weshalb die von den Gesuchsgegnerinnen angerufene Unklarheitenregel nicht zu Anwendung kommt. Handelt es sich bei den beiden Parteischiedsrichtern um Schiedsrichter im eigentlichen Sinne, finden die Art. 353 ff. ZPO und damit insbesondere Art. 367 ZPO auch auf sie Anwendung. 4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der von den Gesuchsgegnerinnen bezeichnete Schiedsrichter Dott. Ing. G._____ zu Recht von der Gesuchstellerin als befangen abgelehnt wurde.