3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder dem Wortlaut von Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages noch den übrigen Umständen Hinweise dafür entnehmen lassen, dass die Parteien zunächst ein Schlichtungsverfahren und hernach ein Schiedsverfahren vorsehen wollten. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass es sich auch bei den beiden Parteischiedsrichtern um Schiedsrichter im eigentlichen Sinne handelt und nicht um Schlichter. Damit kann bereits durch Auslegung der Schiedsklausel deren Bedeutung festgestellt werden, weshalb die von den Gesuchsgegnerinnen angerufene Unklarheitenregel nicht zu Anwendung kommt.