32/3 S. 9). Sodann wird in dieser Vereinbarung klar zwischen der Schlichtungsstelle bzw. den Schlichtern und dem Schiedsgericht bzw. den Schiedsrichtern unterschieden (Urk. 32/3 S. 2, 3, S. 8 ff. und S. 12 ff.), was in Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages gerade nicht der Fall ist. Auch aus der Vereinbarung der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute vermögen die Gesuchsgegnerinnen somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. - 16 -