Zum anderen scheinen die Gesuchsgegnerinnen selbst davon nicht überzeugt zu sein, führen sie doch an anderer Stelle aus, die Parteien blieben jederzeit als Auftraggeber Herr des Mandates bzw. hätten jederzeit die Möglichkeit, Weisungen zu erteilen oder das Mandat zu beenden (act. 31 S. 5). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch in der von den Gesuchsgegnerinnen als Beispiel eingereichten Vereinbarung der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, in welcher vorab ein Schlichtungsverfahren vorgesehen ist, ausdrücklich festgehalten ist, dass auch die Schlichter von den Parteien unabhängig sein müssen (Urk. 32/3 S. 9).