ZPO sein müssen, sondern lediglich zum Inhalt habe, dass sie frei und unabhängig von Instruktionen der Parteien entscheiden sollen (act. 16 S. 9), findet zum einen im Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze. Zum anderen scheinen die Gesuchsgegnerinnen selbst davon nicht überzeugt zu sein, führen sie doch an anderer Stelle aus, die Parteien blieben jederzeit als Auftraggeber Herr des Mandates bzw. hätten jederzeit die Möglichkeit, Weisungen zu erteilen oder das Mandat zu beenden (act.