2.10. Und schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn der Ansicht der Gesuchsgegnerinnen gefolgt und von einem Schlichtungsverfahren ausgegangen würde, Dott. Ing. G._____ dennoch abgelehnt werden könnte. In der Vereinbarung der Parteien ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die beiden Schlichter/Schiedsrichter unabhängig sein müssen ("arbitri liberi"). Die Erklärung der Gesuchsgegnerinnen, wonach "arbitri liberi" nicht bedeute, dass die Parteischiedsrichter unabhängig und unparteilich im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO sein müssen, sondern lediglich zum Inhalt habe, dass sie frei und unabhängig von Instruktionen der Parteien entscheiden sollen (act.