2.9. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerinnen ihr Schreiben vom 17. Juni 2011 selber ausdrücklich als "Anzeige zur Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens" und Dott. Ing. G._____ als "Schiedsrichter", nicht als "Schlichter", bezeichneten. Zudem forderten sie die Gesuchstellerin auf, ihrerseits einen "Schiedsrichter", nicht einen "Schlichter", zu ernennen (act. 4/2 S. 2 und S. 4). Auch Dott. Ing. G._____ spricht ausnahmslos von seiner Ernennung als "Schiedsrichter" (act. 18).