2.8. Richtig ist, dass in Ziff. 7.8. Abs. 7 des Versicherungsvertrages vorgesehen ist, dass jede Partei den von ihr bezeichneten Schiedsrichter bezahlt (act. 4/1 S. 19). Dies ist zwar unüblich, spricht für sich allein jedoch nicht gegen ein Schiedsgericht, solange die Schiedsrichter bei der Entscheidfindung von den Parteien unabhängig sind. - 15 -