2.7. Fehl geht das Argument der Gesuchsgegnerinnen, dass es sich bei den Parteischiedsrichtern nicht um Schiedsrichter im eigentlichen Sinn handeln könne, da diese nicht verpflichtet seien, in allen strittigen Punkten ein definitives Urteil zu fällen. Es ist keineswegs zwingend, dass ein Schiedsgericht über alle strittigen Fragen entscheidet. Wesentlich ist, dass es für beide Parteien verbindlich über strittige Fragen entscheiden kann. Dies ist vorliegend gemäss Ziff. 7.8 Abs. 5 eindeutig der Fall. Zudem sind die Parteischiedsrichter - wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt - durchaus verpflichtet, über sämtliche strittigen Punkte zu entscheiden.