2.6. Die Darstellung der Gesuchsgegnerinnen, wonach Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages so zu verstehen sei, dass jede Partei einen Schlichter bezeichne und diesem eine zivilrechtliche Vollmacht zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung erteile, findet im Wortlaut von Ziff. 7.8 keine Stütze und erscheint auch nicht als lebensnah.