Hinweise dafür, dass sich Abs. 4 einzig auf die beiden Parteischiedsrichter beziehe, nicht jedoch auf den dritten Schiedsrichter. Aus Ziff. 7.8 Abs. 4 können die Gesuchsgegnerinnen somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ganz im Gegenteil unterscheidet auch Abs. 4 nicht zwischen den Parteischiedsrichtern und dem dritten Schiedsrichter, was gegen die Annahme eines vorangehenden Schlichtungsverfahrens spricht. Offen bleiben kann im vorliegenden Zusammenhang, ob eine derartige Regelung für ein Schiedsverfahren überhaupt zulässig ist.