2.5. Der Einwand der Gesuchstellerinnen, die "Schiedsrichter" seien gemäss Ziff. 7.8 Abs. 4 des Versicherungsvertrages nicht an juristische Formalitäten gebunden, weshalb es sich in der ersten Stufe nicht um ein Schiedsgerichtsverfahren handeln könne, vermag nicht zu überzeugen. Abs. 4 spricht von "gli arbitri" und unterscheidet nicht zwischen den beiden Parteischiedsrichtern und dem dritten Schiedsrichter, welcher auch nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen ein Schiedsrichter im eigentlichen Sinne ist. Aus der Systematik ergeben sich keine - 14 -