2.4. Im Weiteren sind nach Ziff. 7.8 Abs. 5 des Versicherungsvertrages die übereinstimmenden Entscheide der beiden Parteischiedsrichter sowie allfällige Entscheide des dritten Schiedsrichters für die Parteien verbindlich. Die Gesuchstellerin weist deshalb zu Recht darauf hin, dass auch dort, wo sich das Verfahren nur vor den beiden Parteischiedsrichtern abspielt, bei Einstimmigkeit der beiden Parteischiedsrichter verbindlich über die Rechte und Pflichten der Parteien entschieden wird. Auch dies spricht gegen die Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens.