2.3. Wesentlich ist, dass in der Schiedsklausel nicht nur die Parteischiedsrichter, sondern auch der dritte Schiedsrichter - welcher unbestrittenermassen Schiedsrichter im eigentlichen Sinn ist - durchwegs und ohne irgendeine Differenzierung als "arbitro" bzw. als "gli arbitri" bezeichnet werden. Wären tatsächlich - wie die Gesuchsgegnerinnen geltend machen - zunächst zwei Schlichter und erst in einem nächsten Schritt ein Schiedsrichter gewollt gewesen, hätte man unterschiedliche Bezeichnungen gewählt. In Ziff.