2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verb "dirimere" gemäss Wörterbuch die Bedeutung von "beilegen, schlichten" hat (vgl. Il nuovo Dizionario Sansoni, Te- desco-Italiano, Italiano-Tedesco, 4. Auflage, Sansoni 2000, S. 1222). In der juristischen Terminologie wird dieses Verb jedoch häufig mit der Bedeutung "entscheiden" verwendet (vgl. BGE 135 III 483, 125 I 389, worin das Verb "dirimere" ausdrücklich für ein Schiedsgericht verwendet wird, welches einen Streit anstelle der staatlichen Gerichte entscheidet). Aus der Verwendung des Verbs "dirimere" lässt sich somit nicht schliessen, dass die Parteien ein vorhergehendes Schlichtungsverfahren vereinbaren wollten.