2. Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages, deren Formulierung gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung der Gesuchsgegnerinnen von der Gesuchstellerin stammt (act. 16 S. 3), ist deshalb aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Entgegen der - 12 - Ansicht der Gesuchsgegnerinnen kommt die Unklarheitenregel nur dann zum Tragen, wenn der Sinn von Ziff. 7.8 auch aufgrund einer Auslegung nicht ermittelt werden kann.