Sie besagt, dass im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen ist, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist. In der Schweizerischen Praxis wird die Unklarheitenregel vor allem für die Auslegung Allgemeiner Bedingungen herangezogen. In keinem Fall aber darf diese Regel allein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung strittig ist. Sie kommt erst dann zum Zuge, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und die bestehenden Zweifel nicht anders behoben werden können (Gauch/Schluep, a.a.O., N 1231 f. mit weiteren Hinweisen).