Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Worte (BGE 131 III 611 f., 133 III 409). Im Weiteren von Bedeutung sind die Umstände wie Ort, Zeit, das Verhalten der Parteien, die Interessenlage der Parteien, die Verkehrsübung etc. (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N 1212 ff.). In diesem Zusammenhang kann auch die Unklarheitenregel herangezogen werden. Sie besagt, dass im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen ist, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist.