31 S. 2 f.). Dass es sich bei den für die erste Stufe des Schlichtungsverfahrens beauftragten Schiedsrichtern nicht um formelle Schiedsrichter i.S.v. Art. 353 ff. ZPO handle, ergebe sich auch daraus, dass jede Partei die Vergütung des Honorars und der Aufwendungen des von ihr ernannten "Schiedsrichters" zu tragen habe, und zwar unabhängig vom Ergebnis und dem Ausgang des Verfahrens (act. 31 S. 4). Ziff. 7.8 Abs. 4 des Versicherungsvertrages, wonach die Schiedsrichter von - 11 - allen juristischen Formalitäten entbunden seien, wäre für ein formelles Schlichtungsverfahren rechtswidrig (act. 31 S. 4 f.).