5. In einer weiteren Stellungnahme vom 1. März 2012 machten die Gesuchsgegnerinnen geltend, zweistufige Verfahren wie hier (Schlichtungsverfahren und anschliessendes Schiedsgerichtsverfahren) seien insbesondere für grössere und komplexere Streitfälle durchaus üblich, wobei sie auf die Empfehlung Nr. 641 510 "Streiterledigung" des VSS Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute verwiesen (act. 31 S. 2). In der durch die Gesuchstellerin veranlassten deutschen Übersetzung von Ziff. 7.8 Abs. 1 des Versicherungsvertrages sei das Verb "dirimere" mit "schlichten" übersetzt worden. Der Wortlaut sei insofern klar (act. 31 S. 2 f.).