Wo dies allerdings mangels Einstimmigkeit nicht gelinge, könne bei zwei Schiedsrichtern logischerweise auch keine Entscheidung ergehen. In diesem Fall seien die noch offenen Punkte dem dritten Schiedsrichter als Einzelschiedsrichter zur Entscheidung vorzulegen (act. 23 S. 6). "Arbitri liberi" bedeute übersetzt "unabhängige Schiedsrichter", was wiederum bedeute, dass auch die von den Parteien ernannten Schiedsrichter unabhängig sein müssen (act. 23 S. 7).