7.8 Abs. 5 der Police werde sowohl mit Bezug auf die übereinstimmenden Entscheide der beiden Parteischiedsrichter als auch mit Bezug auf allfällige Entscheide des Einzelschiedsrichters einheitlich von "le pronunce", d.h. Urteilssprüchen, und nicht von Urteilsspruch und Vergleichsvereinbarung gesprochen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter seien sehr wohl verpflichtet, über alle strittigen Punkte eine Entscheidung zu treffen. Wo dies allerdings mangels Einstimmigkeit nicht gelinge, könne bei zwei Schiedsrichtern logischerweise auch keine Entscheidung ergehen.