Parteischiedsrichter nach ihrer Ernennung nach einer Lösung in den strittigen Punkten suchen würden, und zwar frei und unabhängig von Parteiinstruktionen. Damit seien die Parteien - auch nach Meinung der Gesuchsgegnerinnen - nicht mehr Herr ihrer Rechts- und Prozessstandpunkte. Dies aber habe nichts mehr mit Schlichten zu tun, sondern mit Entscheiden und Richten (act. 23 S. 5). In Ziff. 7.8 Abs. 5 der Police werde sowohl mit Bezug auf die übereinstimmenden Entscheide der beiden Parteischiedsrichter als auch mit Bezug auf allfällige Entscheide des Einzelschiedsrichters einheitlich von "le pronunce", d.h. Urteilssprüchen, und nicht von Urteilsspruch und Vergleichsvereinbarung gesprochen.