Zudem könne ein Schlichter per definitionem nichts alleine verbindlich entscheiden (act. 23 S. 4). Ziff. 7.8 Abs. 4 des Versicherungsvertrages, wonach die Schiedsrichter nicht an juristische Formalitäten gebunden seien, gelte aufgrund seiner Stellung und Systematik nicht nur für das Verfahren vor den beiden Parteischiedsrichtern, sondern ebenso für das Verfahren vor dem Einzelschiedsrichter. Die Gesuchsgegnerinnen selber gäben zu, dass die beiden - 10 -