4. In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2011 führte die Gesuchstellerin aus, Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages spreche sowohl mit Bezug auf die Parteischiedsrichter als auch mit Bezug auf den von diesen ernannten Schiedsrichter einheitlich und ausschliesslich von "arbitro" bzw. "arbitri", was üblicherweise "Schiedsrichter" bedeute. Zudem könne ein Schlichter per definitionem nichts alleine verbindlich entscheiden (act.