3. Dott. Ing. G._____ erklärte in seiner Stellungnahme vom 13. September 2011, er verhalte sich immer objektiv und sachlich, obwohl er stets von einer bestimmten Partei ernannt und bezahlt werde, um ihre Interessen zu vertreten. Die Tatsache, dass er in den letzten Jahren in diesem Fall schon tätig gewesen sei, kompromittiere seine professionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht. Auch wenn der Versicherungsvertrag die Ernennung eines Schiedsrichters durch eine Partei vorsehe, werde seine Beurteilung weiterhin stets objektiv und professionell und unparteiisch erfolgen (act. 18).