7.8 Abs. 7 des Versicherungsvertrages sehe vor, dass jede Partei den von ihr eingesetzten Schlichter bezahle. Dies führe automatisch zu einem Mandatsverhältnis (act. 16 S. 8). Die Formulierung "arbitri liberi" habe für das Schlichtungsverfahren die Bedeutung, dass die Schlichter nach ihrer Ernennung unabhängig von Instruktionen der Parteien nach einer Lösung suchen und diese bei Einigkeit verbindlich für die Parteien vereinbaren (act. 16 S. 9).