tet, in allen strittigen Punkten ein definitives Urteil zu fällen. Ein Schiedsgerichtsverfahren bedinge, dass das Schiedsgericht über alle strittigen Fragen entscheide (act. 16 S. 7). Es sei nicht von Bedeutung, dass Dott. Ing. G._____ den Begriff "arbitri" mit "Schiedsrichter" übersetzt habe. Die Funktion der "arbitri" sei nicht aufgrund der Bezeichnung, sondern aufgrund des Inhaltes der Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages zu bestimmen. Dott. Ing. G._____ verfüge im vorliegenden Fall über grosse Kenntnisse, was seine Eignung als Schlichter bekräftige. Ziff. 7.8 Abs. 7 des Versicherungsvertrages sehe vor, dass jede Partei den von ihr eingesetzten Schlichter bezahle.