Dass dem Verb "dirimere" die Bedeutung von "schlichten" zukomme, ergebe sich insbesondere daraus, dass die "arbitri" von allen juristischen Formalitäten befreit seien (act. 16 S. 6). Die Ernennung eines Schlichters mit der Ermächtigung, in strittigen Punkten eine Vergleichsvereinbarung verbindlich abzuschliessen, bedeute nichts anderes als eine zivilrechtliche Vollmacht. Sodann seien die beiden "arbitri" nicht verpflich- -9-