Diese Vertragsbestimmung könne sich nur auf ein Schlichtungsverfahren und nicht auf ein Schiedsgerichtsverfahren beziehen (act. 16 S. 5 f.). Die Gesuchstellerin gebe zu, dass das Verb "dirimere" viele verschiedene Bedeutungen haben könne. Die Unklarheit bzw. Mehrdeutigkeit dieses Begriffes habe die Gesuchstellerin als Verfasserin der Police zu vertreten. Dem Begriff "dirimere" sei diejenige Bedeutung beizumessen, welche für die Gesuchstellerin die ungünstigere sei. Dass dem Verb "dirimere" die Bedeutung von "schlichten" zukomme, ergebe sich insbesondere daraus, dass die "arbitri" von allen juristischen Formalitäten befreit seien (act.