2. Die Gesuchsgegnerinnen machten geltend, der Versicherungsvertrag sei von der Gesuchstellerin verfasst und den Gesuchsgegnerinnen vorgegeben worden. Nach der Unklarheitenregel verdiene im Zweifel diejenige Bedeutung einer Vertragsklausel den Vorzug, die für ihren Verfasser die ungünstigere sei (act. 16 S. 3). In der ersten Stufe sei kein Schlichtungsverfahren vereinbart, was bereits daraus hervorgehe, dass nach Ziff. 7.8 Abs. 4 des Versicherungsvertrages die "Schiedsrichter" nicht an juristische Formalitäten gebunden seien. Diese Vertragsbestimmung könne sich nur auf ein Schlichtungsverfahren und nicht auf ein Schiedsgerichtsverfahren beziehen (act.