Gemäss Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages seien die übereinstimmenden Entscheide der Parteischiedsrichter für die Parteien verbindlich und es würden damit verbindlich Rechte und Pflichten festgelegt. Damit handle es sich klarerweise um Schiedsrichter, weshalb namentlich Art. 353 ff. ZPO zur Anwendung gelangten. Auch Dott. Ing. G._____ bezeichne in seinem Antwortschreiben auf das Ablehnungsbegehren seine Tätigkeit als Schiedsrichter und nicht als Schlichter, worauf er zu behaften sei (Urk. 1 S. 6 ff.)