griffsimmanent, dass dabei nichts entschieden oder verbindlich festgelegt werde. Ein Schlichter versuche, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen und habe keine Möglichkeit, verbindlich über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. Von einem Schlichtungsverfahren unter Einbezug und Beteiligung der Parteien sei in Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages nicht die Rede. Ebenso wenig könnten die Parteischiedsrichter einen blossen Vergleichsvorschlag ausarbeiten, den die Parteien alsdann annehmen oder ablehnen könnten. Gemäss Ziff.