1. Die Gesuchstellerin führte zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen aus, dem Verb "dirimere" komme vorliegend nicht die Bedeutung von "schlichten" zu, was bereits aus der Natur der Sache und der Aufgabe bzw. Kompetenz, welche den beiden Parteischiedsrichtern gemäss Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages zukommen solle, ersichtlich sei. Auch dort, wo sich das Verfahren nur vor den beiden Parteischiedsrichtern abspiele, werde verbindlich über die Rechte und Pflichten der Parteien entschieden, sofern sich die Parteischiedsrichter einig seien. Dies habe offenkundig nichts mit Schlichten zu tun. Dem Schlichten sei be- -8-