6. Da die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, kommt Art. 369 ZPO zu Anwendung. Die Gesuchsgegnerinnen leiteten mit Schreiben vom 17. Juni 2011 das Schiedsverfahren ein, indem sie Dott. Ing. G._____ als Schiedsrichter bezeichneten (act. 4/2). Innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 369 Abs. 2 ZPO wurde dieser von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7. Juli 2011 abgelehnt (act. 4/3-4). Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 bestritt Dott. Ing. G._____ die Ablehnung, weshalb die dreissigtägige Frist gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO mit der Eingabe der Gesuchstellerin vom 27. Juli 2011 gewahrt ist (act. 2). IV. Standpunkte der Parteien