4. Wurde - wie vorliegend - eine Schiedsklausel vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 geschlossen, beurteilt sich ihre Gültigkeit nach dem für sie günstigeren Recht (Art. 407 Abs. 1 ZPO). Die Schiedsklausel ist den Anforderungen in Art. 357 f. ZPO entsprechend gültig vereinbart worden. Damit erübrigt sich eine Prüfung nach bisherigem Recht.