3. Die Parteien trafen keine Rechtswahl. Zu berücksichtigen ist, dass seit dem 1. Januar 2011 in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) gilt, welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Diese kommt zur Anwendung, wenn das Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 407 Abs. 4 ZPO e contrario). Das vorliegende Verfahren richtet sich somit nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. -7-