4/1 S. 5). Die in der Folge erfolgte Zession der Forderung von der I._____ AG auf die heutigen Gesuchsgegnerinnen vermag daran nichts zu ändern. Das IPRG kommt damit vorliegend nicht zur Anwendung. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Gesuchsgegnerinnen zwar - wie dargelegt - eine internationale Streitigkeit geltend machen, selber jedoch in ihrer Eingabe vom 16. September 2011 durchwegs von der Anwendbarkeit der schweizerischen Zivilprozessordnung ausgingen (act. 16, insbesondere S. 5).