2. Die Gesuchsgegnerinnen machen geltend, es handle sich vorliegend um eine internationale Streitigkeit, da die Gesuchsgegnerinnen Sitz in J._____ und in der Schweiz hätten (act. 16 S. 9). Gemäss Art. 176 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) gelten die Bestimmungen des 12. Kapitels über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, wenn beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Vorliegend hatten im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung beide Parteien ihren Sitz in der Schweiz (vgl. act. 4/1 S. 5).