In einer zweiten Stufe sei ein Schiedsgerichtsverfahren im engeren Sinn vereinbart mit einem Einzelschiedsrichter, der über diejenigen Punkte urteile, in denen sich die beiden Schlichter und Vertreter der Parteien im Schlichtungsverfahren nicht hätten einigen können (act. 16 S. 5). -6- III. Prozessuales