Die Gesuchsgegnerinnen gehen demgegenüber davon aus, dass in einer ersten Stufe, einem Schlichtungsverfahren, die Parteien je einen "Schiedsrichter" im Sinne eines Schlichters und Vertreters ermächtigten mit dem Auftrag, in den strittigen Fragen eine Lösung zu suchen und diese verbindlich zu vereinbaren. Diese seien nicht an rechtliche Formalitäten gebunden und könnten auch nach Billigkeit entscheiden. In einer zweiten Stufe sei ein Schiedsgerichtsverfahren im engeren Sinn vereinbart mit einem Einzelschiedsrichter, der über diejenigen Punkte urteile, in denen sich die beiden Schlichter und Vertreter der Parteien im Schlichtungsverfahren nicht hätten einigen können (act.