Unbestritten ist sodann auch, dass die Gesuchsgegnerinnen Dott. Ing. G._____ bzw. die H._____ (nachfolgend: H._____) damit beauftragten, eine verhandlungsfähige Grundlage zu erarbeiten, um die zwischen den Parteien verhärteten Standpunkte einer Lösung zuzuführen. Zu diesem Zweck erstellte Dott. Ing. G._____ bzw. die H._____ das Gutachten vom 25. Juni 2010 (Gesuchstellerin: act. 1 S. 4; Gesuchsgegnerinnen: act. 16 S. 4). 3. Zwischen den Parteien strittig ist die Auslegung der Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut: "7.8 Arbitrato in caso di controversia