2. Unbestritten und durch eingereichte Dokumente belegt ist, dass der von den Gesuchsgegnerinnen als Schiedsrichter ernannte Dott. Ing. G._____ von diesen als Berater für die Verhandlungen mit der Gesuchstellerin beigezogen wurde und in den letzten Jahren als Berater der Gesuchsgegnerinnen an mehreren Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien teilgenommen hat (Gesuchstellerin: act. 1 S. 3; Gesuchsgegnerinnen: act. 16 S. 4; Dott. Ing. G._____: act. 18 S. 2; vgl. auch act. 4/7-9). Unbestritten ist sodann auch, dass die Gesuchsgegnerinnen Dott. Ing. G._____ bzw. die H._____ (nachfolgend: H.__